Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einkaufsbedingungen der CST GmbH
Bakenröder Straße 7, D-38871 Ilsenburg

Stand Mai 2021

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1. Allgemeiner Geltungsbereich

1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen von Lieferanten an die CST GmbH (nachfolgend auch kurz „CST“ genannt) gelten ausschließlich unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nicht, selbst wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen ab- weichender Bedingungen des Lieferanten, Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen CST und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für mündlich getroffene Nebenabreden sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen i.S. des § 310 Abs. 1 BGB

1.4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.

1.5. Die im Globalen Pakt der Vereinten Nationen (United Nations Global Compact) aufgeführten Grundprinzipien sind Basis des Handelns der CST. Wir haben eine Nachhaltigkeitspolitik für unsere Geschäftspartner festgelegt, die auch unsere Lieferanten von Waren und Dienstleistungen dazu auffordert, allgemeine Menschenrechte und Gesetze zu wahren und diese auch von Ihren Lieferanten einzufordern. CST erwartet, dass diese Grundprinzipien eingehalten werden: „Nachhaltigkeitspolitik der CST GmbH “

2. Bestellung / Preise / Zahlungsbedingungen

2.1. Die Bestellung von CST wird mit Annahme durch den Lieferanten wirksam. Dieser hat unverzüglich die Bestätigung zu erteilen. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen seit Zugang an, so ist CST nicht mehr an die Bestellung gebunden, auch ohne dies ausdrücklich erklären zu müssen. Innerhalb einer Bestellung ist CST berechtigt, Teile der Bestellung einzeln abzurufen (Lieferabrufe). Soweit der Lieferant einzelnen Lieferabrufen nicht ausdrücklich widerspricht, werden Lieferabrufe spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Zugang eines Lieferabrufs verbindlich.

2.2. CST kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Ausführung und Menge verlangen. Dabei sind die Auswirkungen – insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten – sowie der Liefertermine einvernehmlich zu regeln.

2.3. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise und gelten inklusive Fracht, Zölle und Verpackung frei unserem Standort in Ilsenburg bzw. der angegebenen Bestimmungsstelle, sofern nichts abweichend vereinbart ist. Der Festpreis beinhaltet auch die Kosten des Lieferanten für eine ausreichende Versicherung des Transports, zu deren Abschluss der Lieferant verpflichtet ist. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

2.4. Rechnungen müssen entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung oder einem Lieferabruf – die dort ausgewiesene Bestell-, CST- und Teile-Nr. angeben. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben ist CST für Verzögerungen bei der Bearbeitung der Rechnungen nicht verantwortlich. Für wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehende Folgen, Schäden und Kosten ist der Lieferant verantwortlich.

2.5. Rechnungen dürfen erst nach vollständiger Lieferung gestellt werden. Rechnungen, die Fehler oder Mängel aufweisen, begründen keine Fälligkeit und können von uns zurückgesandt werden. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist die Zahlung des Kaufpreises fällig innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

2.6. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CST, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderung gegen den Besteller entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann jedoch gemäß § 354 a HGB nach seiner Wahl mit be- freiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

2.7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der CST im gesetzlichen Umfang zu.

3. Lieferung / Lieferzeit / Verzug

3.1. Sämtliche Liefermengen erfolgen „frei Werk“. Ist ausnahmsweise nicht „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig auszu- sondern und bereitzustellen.

3.2. Die Lieferungen an uns haben in den nachfolgenden Anlieferzeiten an den Standort in Ilsenburg zu erfolgen: Mo. – Fr. : 7.00 – 17.00 Uhr

3.3. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller zu den genannten Anlieferzeiten.

3.4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände ein- treten oder erkennbar sind, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten wer- den kann. Aufwendungen für Sonderfahrten, die der Lieferant zu vertreten hat, müssen CST bekannt gegeben werden.

3.5. Kommt der Lieferant mit der vertraglich vereinbarten Leistung in Verzug so hat er eine Entschädigung an die CST GmbH zu zahlen. Zusätzlich zur Entschädigung für den tatsächlich entstandenen Verlust der CST GmbH, der sich daraus ergibt, zahlt der Lieferant der CST GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 3% pro Tag des Gesamtwertes der betreffenden Bestellung. Für jede weitere Verzögerung die über 10 Werktage hinausgeht behält sich CST GmbH das Recht vor eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% pro Tag des Bestellwertes einzubehalten bzw. zu belasten. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens, unter Anrechnung des vorgenannten Mindestbetrages, bzw. von Schäden bei unvollendeten Verzugswochen, sind dadurch nicht ausgeschlossen. Die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung, ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Auch kann CST GmbH vom Kaufvertrag zurücktreten.

3.6. Eine etwaige Konstruktionsabnahme beim Lieferanten ersetzt nicht die Abnahme des Liefergegenstandes durch CST.

4. Dokumente / Verpackung

4.1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestell-Nr. und CST-Teile-Nr. auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben. Es gelten unsere Verpackungs- und Beschriftungsbestimmungen in Anlehnung an die VDA-Vorgaben

4.2. Der Lieferant ist verpflichtet, Verpackungsmaterial nach Lieferung an CST zurück zu nehmen. Der Aufwand des Lieferanten hierfür ist mit den vereinbarten Preisen abgegolten.

5. Mängeluntersuchung / Gewährleistung

5.1. CST ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitäts- abweichungen zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Arbeitstagen beim Lieferanten zu rügen. Versteckte Mängel sind ab Entdeckung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen anzuzeigen.

5.2. Bei Mängeln stehen CST die gesetzlichen Sach- und Rechtsmängelansprüche ungekürzt zu. Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung ersetzen nur die reklamierte Warenmenge eines Lieferabrufes. Weitere Lieferabrufe und Liefertermine aus derselben Bestellung bleiben hiervon unberührt. Das Recht Schadensersatz anstatt der Leistung zu verlangen, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

5.3. Bei Mängeln stehen CST die gesetzlichen Sach- und Rechtsmängelansprüche ungekürzt zu. Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung ersetzen nur die reklamierte Warenmenge eines Lieferabrufes. Weitere Lieferabrufe und Liefertermine aus derselben Bestellung bleiben hiervon unberührt. Das Recht Schadensersatz anstatt der Leistung zu verlangen, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

5.4. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren ab Ablieferung der Sache. Die Rechte von CST aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

6. Produkthaftung / Freistellung / Haftpflichtversicherung

6.1. Soweit der Lieferant für einen durch sein Produkt verursachten Schaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

6.2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 687 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

6.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 500.000 pro Personenschaden / Sachschaden pauschal zu unterhalten. Entsprechende Nachweise für diese Deckung hat der Lieferant an CST auf Anforderung zu übergeben.

7. Schutzrechte / Geheimhaltung / Insolvenz des Lieferanten

7.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

7.2. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten, notwendigerweise erwachsen.

7.3. Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten eigenen und vorlizenzierten Schutzrechten und Schutzrechts Meldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.

7.4. An von uns übergebenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sind wir Inhaber aller Eigentums- und Urheberrechte. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen Sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt bzw. Stand der Technik geworden ist. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

7.5. Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet, so ist CST berechtigt, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

8. Eigentumsvorbehalt (Beistellung / Werkzeuge)

8.1. Soweit wir dem Lieferanten Teile beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Bei Verbindung, Vermischung (Vereinigung) oder Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen, erwirbt CST Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Vereinigung oder Verarbeitung.

8.2. Der Name des Herstellers oder sein Firmenzeichen darf auf Waren, die nach Spezifikationen von CST hergestellt werden, nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von CST angebracht werden.

8.3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor, der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle sind CST sofort anzuzeigen.

8.4. Die Aufbewahrungsfrist für Werkzeuge beträgt 15 Jahre nach Serienauslauf. Die Werkzeugverschrottung darf nur nach schriftlicher Freigabe durch CST erfolgen. Die Kosten für die Verschrottung sind von CST zu tragen.

9. Qualitätsmanagement / Haltbarkeit / Herstellbarkeit

9.1. Die Qualitäts-Richtlinien für Lieferanten der CST GmbH werden ausdrücklich als Bestandteil des Vertrages vereinbart.

9.2. Produkte mit begrenzter Haltbarkeit müssen bei Lieferung an die CST GmbH eine Mindesthaltbarkeit von 6 Monaten aufweisen.

9.3. Der Lieferant bestätigt durch die Abgabe seines Angebotes die Herstellbarkeit des angefragten Artikels.

10. Qualität und Dokumentation

10.1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Die Erstmusterprüfung hat entsprechend den gültigen VDA-Vorgaben zu erfolgen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.

10.2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.

10.3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit „D“, gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.

10.4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

11. Lieferung und Montage von Betriebseinrichtungen, Förderanlagen, Maschinen und maschinellen Einrichtungen und Anlagen

Die Lieferung und Montage von Betriebseinrichtungen, Förderanlagen, Maschinen und maschinellen Einrichtungen und Anlagen muss unter Berücksichtigung der gesetzlichen sicherheitstechnischen Aufzeichnungen bzw. Vorgaben gemäß der CE-Kennzeichnung erfolgen.

12. Lieferung von Werkzeugen, Erstellung von Werkzeugen bei Lieferanten zur Artikelbelieferung an CST

12.1. Sofern vom Lieferanten Werkzeuge zu liefern sind oder solche herzustellen sind, die für die Artikelbelieferung an CST erforderlich sind, erstellt der Lieferant nach dem Erhalt des Einkaufsauftrages der CST GmbH einen Terminplan mit verbindlichen Meilensteinen für CST und schickt diesem mit der Auftragsbestätigung an CST.

12.2. Der Lieferant ist verpflichtet eine Produkt-FMEA gemäß den VDA-Vorgaben durchzuführen und diese CST zur Einsicht zu überlassen.

12.3. Änderungen, die sich im Laufe des Projektes ergeben, sind CST schriftlich mitzuteilen und von CST entsprechend zu bestätigen.

13. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Sonstiges

13.1. Gerichtsstand ist Ilsenburg.

13.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Geschäftssitz der CST GmbH Erfüllungsort.

13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14. Salvatorische Klausel / Schriftform

14.1. Sollte eine der oben genannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen oder eine unerkannte Regelungsstücke dergestalt zu schließen, dass der mit der Vereinbarung erstrebte wirtschaftliche Erfolg erreicht wird.

14.2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

Version 02 / Mai 2021